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Vor der Finanzierung von Projekten gilt es selbstverständlich, auch unterschiedliche Kreditanbieter zu vergleichen. Nur so erzielt man besonders günstige Konditionen für seine Eigenheimfinanzierung. Zusammen mit einem Berater kann man das passende Darlehen aussuchen und die spätere monatliche Belastung ausrechnen.
Besonders wichtig ist es, sich über die Rechten und Pflichten eines Darlehensnehmer zu informieren.
Die Rechte und Pflichten von Darlehensnehmer ergeben sich aus den §§ 488,489 und 490 BGB. Grundsätzlich gelten diese Bestimmungen für alle Baufinanzierungen.
Grundlage eines jeden Darlehensgeschäftes ist die Verpflichtung des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer seinerseits ist verpflichtet, die Zinsen zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuzahlen.
Wenn nichts anderes im Darlehensvertrag vereinbart worden ist, sind die Zinsen nach Ablauf eines Jahres oder aber – falls das Darlehen eine geringere Laufzeit als 1 Jahr hat – bei der Rückzahlung des Darlehens zu zahlen. Meistens wird im Darlehensvertrag für eine Baufinanzierung eine monatliche Zinszahlung festgelegt.
Bei der Baufinanzierung wird meistens ein bestimmter Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Wenn die Zinsbindungsfrist vor der Zahlungsfälligkeit des Darlehens liegt, kann dieser Finanzierungsvertrag gekündigt werden.
Sollte in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten (Grundpfandrecht) eine wesentliche Verschlechterung eintreten, hat der Darlehensgeber das Recht, das Darlehen fristlos zu kündigen.
Der Darlehensnehmer kann seinerseits ein vereinbartes Darlehen vorzeitig kündigen, wenn er die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhält und wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Allerdings hat er in diesem Fall auch bestimmte Pflichten gegenüber dem Darlehensgeber zu erfüllen – er muss dem Darlehensgeber den dabei entstehenden Schaden ersetzen. Bei Baufinanzierungen wird dieser Schadenersatz als Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet.
